Wahlärzte und -ärztinnen sind freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen, die in keinem Vertragsverhältnis zu Träger*innen der sozialen Krankenversicherung stehen. Sie sind in der Entscheidung, wo sie eine Ordination eröffnen wollen und in welchem Umfang diese betrieben werden soll, völlig autonom.
Als Hilfestellung für eine Niederlassung als Wahlarzt oder -ärztin dient der Praxisgründungsleitfaden (siehe unter Praxisgründung). Bei diesbezüglichen Fragen ist die Ärztekammer für Vorarlberg (telefonisch unter 0 55 72/21 900-52 oder per E-Mail unter juergen.heinzle@aekvbg.at ) gerne bereit, Sie zu beraten und zu unterstützen. Um rechtzeitige vorherige Terminvereinbarung wird gebeten!

Wahlärzte und -ärztinnen haben ihre ärztliche Leistung über Privathonorar mit den Patient*innen zu verrechnen, die dann die Möglichkeit haben, bei ihrer Krankenkasse einen Rückersatz zu beantragen.

Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden sollen, haben dem Krankenversicherungsträger die von den Patientinnen und Patienten nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz in elektronischer Form zu übermitteln. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diesen Datensatz festzusetzen und im Internet kundzumachen. Ausgenommen von der Übermittlung sind nur jene Ärztinnen und Ärzte sowie ärztlichen Gruppenpraxen, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Diese Regelung ist auf Honorarnoten anzuwenden, die für ab dem 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen ausgestellt werden. Wir informieren genauer, sobald nähere Details dazu bekannt sind.

ÖGK-Wahlarztpunktewert ab 1. Jänner 2024: € 0,7935 (Patienten werden 80% davon refundiert = € 0,6348 pro Punkt)

Der zu refundierende Gesamtbetrag, der sich aus der mit dem jeweiligen Wahlarztpunktewert multiplizierten Gesamtpunktezahl aller auf der Honorarnote verrechneten Tarifpositionen der jeweils gültigen Honorarordnung ergibt, wird in der 3. Kommastelle kaufmännisch gerundet.

Wahlärzte und -ärztinnen der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Gynäkologie erhalten auf Wunsch einen Vorsorgeuntersuchungseinzelvertrag. Bei konkretem Interesse ist ein entsprechender Antrag an die Ärztekammer für Vorarlberg zu richten, die diesen an die ÖGK weiterleitet.

Wahlärzte und -ärztinnen der Fachgebiete Allgemeinmedizin und Innere Medizin haben die Möglichkeit, Diabetes-Patient*innen im Rahmen des DMP-Programmes direkt mit der ÖGK abzurechnen.

Wahlärzte und -ärztinnen können grundsätzlich ein Rezepturrecht von der Sozialversicherung erhalten.

Freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte, und solche, die bei diesen angestellt sind, haben entsprechend den technischen mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen spätestens mit 1.1.2026 die e-card und die e-card-Infrastruktur, die Elektronische Gesundheitsakte „ELGA“/e-Medikation sowie den eImpfpass zu verwenden, sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmerrechten („ELGA-Opt-Out“) ausgeschlossen ist. Über eine allfällige Nichtanwendung dieser Vorgaben sind Patientinnen/Patienten vor Durchführung der ärztlichen Leistungen jedenfalls zu informieren.
Von diesen Verpflichtungen sind ausgenommen:
1.            Ärztinnen/Ärzte, die gutachterliche Aufträge erfüllen,
2.            Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner und
3.            Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte (§ 47) mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zu diesen Verpflichtungen wie folgt aus:

Bei sogenannten Kassenvertragsärztinnen/Kassenvertragsärzten bestehen bereits Verpflichtungen zur Teilnahme an ELGA, der e-Card und e-Medikation über den Gesamtvertrag.

Durch die verpflichtende Anbindung an ELGA, e-card und e-card System und den eImpfpass sollen die bekannten Nutzen für das Gesundheitssystem auch auf Wahlärztinnen/Wahlärzte erweitert werden.  Zur Umsetzung dieser Anbindung sind daher entsprechend den technischen, mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen ELGA, e-card und e-Card-System sowie eImpfpass bis spätestens 1. Jänner 2026 zu verwenden. Weiters sollen Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 in ELGA gespeichert werden und so über das Informationssystem e-Medikation erfasst werden. Auch sind alle weiteren ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012, soweit zur Erfüllung der Berufspflichten notwendig, zu erheben und Angaben über Impfungen verpflichtend im eImpfpass zu speichern.

Durch die mit dieser Regelung vorgegebenen Verpflichtungen für Wahlärztinnen/Wahlärzten wird in die verfassungsrechtlich abgesicherte Erwerbsausübungsfreiheit eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist rechtfertigungsbedürftig und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Unabhängig von der zu rechtfertigenden Verhältnismäßigkeit trägt eine Übergangsfrist zur Schaffung der technischen Voraussetzungen jedenfalls zur erleichterten Erfüllung dieser bei.

Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Erwerbsausübungsfreiheit ist damit zu rechtfertigen, dass die Patientin/der Patient ein Recht hat auf Zugriff auf die eigenen Befunde und die Medikamentenübersicht mittels e-Medikations-Funktion. Die weiter behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt kann jene Gesundheitsdaten abrufen, die für Diagnostik und Therapie relevant sind. Es werden Mehrfachuntersuchungen vermieden und die Entscheidungsgrundlage zur bestmöglichen Behandlung im Interesse der Patientin/des Patienten verbessert. Darüber hinaus wird so das Gesundheitssystem insgesamt entlastet, wobei an dieser Entlastung auch ein berücksichtigungswürdiges öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse ist insofern berücksichtigungswürdig als es der Qualität des österreichischen Gesundheitswesens, insb. des öffentlich finanzierten, dienen muss. Zugleich muss aber die Belastung der Wahlärztinnen/Wahlärzte durch diese Maßnahmen in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verhältnismäßig zum Nutzen sein.

Um diese Verhältnismäßigkeit der Relation zwischen der Schwere des Eingriffs und dem daraus gewonnenen Nutzen zu gewährleisten, sollen in berücksichtigungswürdigen Fällen daher Ausnahmen von einer Verpflichtung ermöglicht werden.

Abzuwägen ist bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auch der Kostenaufwand für die Teilnahme am E-Card/ELGA-System. Insgesamt hat der damit zusammenhänge Mehraufwand in Relation mit den Einnahmen und zeitlichem Umfang der Wahlärztinnentätigkeit/ Wahlarzttätigkeit zu stehen, so beispielsweise bei zeitlich geringer Tätigkeit als niedergelassener Arzt, wie das häufig neben Anstellungsverhältnissen der Fall ist. Ein weiteres Beispiel wäre das Erbringen wahlärztlicher Leistungen der Spezialversorgung, die grundsätzlich keine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen darstellen.

Unabhängig davon ist aber eine Differenzierung zwischen den einzelnen Anwendungen vorzunehmen: Wenn die Anschaffung der technischen Voraussetzungen zum e-card-System unverhältnismäßig wäre, lässt sich daraus nicht automatisch ableiten, dass auch eine Speicherung im eImpfpass unverhältnismäßig  wäre. Geringfügige Kosten oder Mehraufwand begründen jedenfalls nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand. Insbesondere ist davon auszugehen, dass für Ärztinnen/Ärzte, die versorgungsrelevante Leistungen (Erstattungsvolumen, Patientenanzahl) erbringen, die Einrichtung entsprechenden Equipments nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand anzunehmen wäre.

Diese durch die Ausnahme des unverhältnismäßigen Aufwands mögliche Einschränkung soll der verfassungsrechtlichen Vorgabe, das gelindeste zur Zielerreichung erforderliche Mittel zu normieren, weiter gerecht werden.  Sollte beispielsweise diese Berufspflicht aber missbräuchlich ausgelegt werden, wäre eine disziplinarrechtliche Maßnahme oder Verwaltungsstrafanzeige möglich, in deren Rahmen die Un-/ Verhältnismäßigkeit des Aufwandes zu klären wäre.