Das KA-AZG soll die Gesundheit der Spitalsbediensteten und auch jene der Patient*innen gewährleisten, indem es gesetzliche Arbeitszeit-Höchstgrenzen festlegt.

Allerdings ermöglicht es das KA-AZG, diese Arbeitszeit-Höchstgrenzen zu überschreiten. So kann beispielsweise die tägliche Höchstarbeitszeit mittels Betriebsvereinbarung im Rahmen eines verlängerten Dienstes auf bis zu 29 Stunden ausgedehnt werden. Ohne die Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG ist ein Spitalsbetrieb in der derzeitigen Form nicht möglich, insbesondere gäbe es ohne sie keine verlängerten Dienste. Schichtdienstmodelle wie in der Industrie wären die Folge.

Der Abschluss solcher Betriebsvereinbarungen liegt daher in einem Spannungsverhältnis: Den Interessen der Ärzteschaft steht der Wunsch der Krankenhausträger nach einem möglichst friktionsfreien (= kostengünstigen) Spitalsbetrieb gegenüber. Um diesen Interessensausgleich zu gewährleisten, haben die Betriebsräte ex lege das Einverständnis der Vertreter der Ärzteschaft, die den Verhandlungen beizuziehen sind, einzuholen.

Traditionellerweise delegieren die gewählten Fach- und Turnusärztevertreter*innen der Landeskrankenhäuser jeweils ihr Verhandlungsmandat zur Bündelung der Kräfte an die Kurie der angestellten Ärztinnen und Ärzte. Die Verhandlungsergebnisse, vielmehr Konsens als Kompromiss, können sich für beide Seiten durchaus sehen lassen. Mit geringgradigen Abweichungen wurden diese in Folge auch vom KH Dornbirn übernommen.

Die Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG werden befristet abgeschlossen, sodass auch Gelegenheit besteht diese zu evaluieren und bei Bedarf Änderungen vorzunehmen. Die derzeitigen Betriebsvereinbarungen enden am 31.12.2022 (LKHs) bzw 31.03.2021 (KH Dornbirn).

Die Betriebsvereinbarungen regeln insbesondere folgende Punkte:

  • Zulässigkeit von verlängerten Diensten bis zu einer Dauer von max 25 Stunden
  • Zulässigkeit des individuellen Opt-outs
  • Festlegung der Arbeitszeit- und Dienstmodelle (Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft)
  • Festlegung des Durchrechnungszeitraums
  • Festlegung der Wochenarbeitszeit und der wöchentlichen Ruhezeit
  • Abgeltung von intensiven Diensten
  • Abgeltung von Überstunden / Überstundenpauschale

Die Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG können Sie im Intranet Ihres Spitalsträgers abrufen. Sie erhalten sie auch bei dem Betriebsrat (Landeskrankenhäuser) respektive bei der Personalvertretung (KH Dornbirn).