Die Ausbildungsordnung regelt die Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte für die Allgemeinmedizin und die Sonderfächer. Sie umfasst die wesentlichen Bestandteile der postpromotionellen ärztlichen Ausbildung im Spital respektive in Lehrpraxen. Zudem definiert die Ausbildungsordnung Art, Umfang, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie deren detaillierte Inhalte.  

Die Ausbildungsordnung 2006 gilt für Ärztinnen und Ärzte, welche die Ausbildung vor dem 01. 06. 2015 begonnen haben. Die Ausbildungsordnung 2015 gilt für Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsbeginn ab 01. 06. 2015. Ein Wechsel von der Ausbildungsordnung 2006 zur Ausbildungsordnung 2015 kann beantragt werden. Näheres dazu siehe unter dem nachstehenden Link.

Da es zur neuen Ärzteausbildungsordnung sehr viele Fragen gibt hat die Österreichische Ärztekammer unter nachstehendem Link eine umfangreiche Frage- und Antwortliste (FAQ Ärzte-Ausbildungsordnung) verfasst.

Die Österreichische Ärztekammer hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)  nachstehende Übergangsregelungen im Zusammenhang mit §235 Abs. 3 Ärztegesetz mitgeteilt.

  • Personen, die gemäß ÄAO 2006 eine Ausbildung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben, können diese auch abschließen. Dies betrifft auch ausländische Antragstellerinnen/Antragsteller, die auf Basis eines bereits rechtskräftigen Bescheides der ÖÄK die Ausbildung in der ÄAO 2006 vervollständigen.
  • Auch Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine Ausbildung zur/zum Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder in einem Additivfach gemäß ÄAO 2006 abgeschlossen haben, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, eine weitere Ausbildung bzw. ein Additivfach gemäß ÄAO 2006 zu absolvieren.

Begründend wurde festgehalten, dass diese nun festgelegte Vollzugspraxis dem Bedarf der Ärzteschaft und den noch bestehenden Anforderungen im Gesundheitssystem entspreche. Gemeinsam mit dem BMSGPK sollen aber jedenfalls Maßnahmen gesetzt werden, um die Sonderfachausbildungen gemäß ÄAO 2015 sowie die Spezialisierungen im System besser zu etablieren.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ÄAO 2006 vor 8 Jahren, nämlich am 31.05.2015 außer Kraft getreten ist, soll die nunmehr mit dem BMSGPK erarbeitete und oben dargelegte Vollzugspraxis zeitlich befristet sein. Aus Sicht des BMSGPK soll in einer nächsten Novelle des Ärztegesetzes eine diesbezüglich nunmehr klarstellende Regelung vorgesehen werden, wonach ab dem Stichtag 01.01.2030 keine Diplome nach Abschluss der Ausbildung gemäß der ÄAO 2006 mehr ausgestellt und in der Ärzteliste eingetragen werden. Sofern ein Abschluss einer begonnenen Ausbildung gemäß ÄAO 2006 bis zu diesem Stichtag zeitlich nicht realisierbar ist, wird selbstverständlich die Möglichkeit des Umstiegs in die ÄAO 2015 sowie unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit die Anrechnung der Ausbildung bestehen.

Abschließend darf klarstellend festgehalten werden, dass

  • Personen, die vor dem 31.05.2015 nicht in die Ärzteliste eingetragen waren und keine Ausbildung nach ÄAO 2006 begonnen haben, die Ausbildung nur nach der ÄAO 2015 absolvieren können.

Für ergänzende Fragen, stehen Ihnen Mag. Stefan Nitz (05572/21900-46, stefan.nitz@aekvbg.at) und Dr. Jürgen Winkler (05572/21900-34, juergen.winkler@aekvbg.at) und) gerne zur Verfügung.